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AGB Brenn- und Treibstoff

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Breich Brenn- und Treibstoff

1. Vertragsabschluss

LANDI Büren an der Aare sendet auf Wunsch dem Besteller nach Auftragserteilung eine schriftliche Bestätigung, welche den Kaufpreis, den Kaufgegenstand und die Zahlungskonditionen enthält. Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Bedingungen an.

2. Kaufpreis

Der Kaufpreis versteht sich «Lieferung frei Haus» für eine Abladestelle bzw. bei entsprechender Vereinbarung ab Lager. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen bezüglich der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffenden Warengattungen geltenden in- und ausländischen Warenpreise, Versicherungsspesen, Fracht- und Mineralölsteuersätze sowie der öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art. Verändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Ablieferung an den Besteller die in der ausländischen Lieferpreise für die betreffende Warengattung aufgrund der Fracht- und Mineralölsteuersätze, der Versicherungsspesen oder der öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art, gehen diese Veränderungen zu Lasten/zu Gunsten des Bestellers. Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Preis wird anhand der angegebenen Liefermenge ermittelt. Unterschreitet die abgenommene Liefermenge die Bestellmenge um mehr als 10 %, ist der Lieferant berechtigt, den der abgenommenen Menge zugrunde liegenden 100-Literpreis (Pellets-Preis / Tonne) zu berechnen. Bei Bestellungen mit mehreren Abladestellen (Sammelbestellungen) ist das Preisangebot nur dann gültig, wenn die Abladestellen im gleichen Ort / Quartier liegen. Lieferungen, die mehr als 30 Meter Zuleitung benötigen, werden nur in Ausnahmefällen und gegen Zuschlag der Mehrkosten ausgeführt. Die Kosten für zusätzliche oder erschwerte Ablade können nachträglich in Rechnung gestellt werden. Wartezeiten oder Mehraufwand wegen der Abwesenheit des Kunden, unmöglicher Zufahrt, nicht passender, versperrter oder schwer zugänglicher Befüll- und Entlüftungsstutzen und Lagerräume werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

3. Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Leistung und Nutzung. Die Liefertermine können im Einzelfall vom vorgegebenen Zeitrahmen abweichen und werden daher nicht garantiert. Der Umschlag der Ware am Bestimmungsort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Zufahrt zur Abladestelle muss mindestens für 18 t-Lastwagen geeignet sein. Eine zur Betankung erforderliche Schlauchlänge von mehr als 30 Metern ist bei der Bestellung anzugeben. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn der Lieferant +/- 10 % der bestellten Menge geliefert hat. Wird die Ware vom Besteller abgeholt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) nach ADR / SDR einzuhalten. Um eine weitgehend staubfreie Befüllung mit Pellets zu garantieren, sind die Einfüll- und Abluftstutzen (belüftbar) im Freien anzubringen und mit Storz-Kupplungen vom Typ A, Nennweite 110 mm, zu bestücken. Bei einer Schlauchlänge von über 30 Metern wird keine Garantie für die Pellets-Qualität übernommen. Für den Betrieb des Staub- und Rückluftabsauggeräts wird eine mit 13 Ampère träge abgesicherte 230-Volt- Steckdose benötigt. Der Lieferant schliesst jegliche Haftung aus, sollten Schäden infolge nicht ordnungsgemässer Bereitstellung der Heizanlage entstehen. Die LANDI Büren an der Aare und Umgebung liefert Holz-Pellets in handelsüblicher Qualität (ENplus-A1). Abweichungen im Bereich der zulässigen Toleranzen gelten nicht als Mängel.

4. Lieferverzug / Abnahmeverzug

Ist die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt, kann der Besteller erst nach Ablauf einer dem Lieferanten schriftlich mitgeteilten Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichtabnahme der bestellten Menge innerhalb der Lieferfrist, kann der Lieferant den Kaufpreis sowie allfällige Mehrkosten in Rechnung stellen. Mehrkosten sind insbesondere die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und einem höheren Preis im Zeitpunkt eines allfälligen Vertragsrücktritts.

5. Fakturierung

Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben im Lieferschein. Die abgeladene Menge wird durch eine amtlich geeichte Messvorrichtung ermittelt. Dabei wird die flüssige Ware in Litern, auf 15° C kompensiert, gemessen. Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Faktura-Datum zu bezahlen.

6. Zahlungsverzug

Zahlungen des Bestellers haben bis spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist rein netto und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen von 5 % und allfällige weitere Auslagen berechnet. Wird der Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen seit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen, werden zudem sämtliche Forderungen des Lieferanten aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Solange sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet, hat der Lieferant keine weiteren Bestellungen zu erfüllen.

7. Vorgehen bei Mängeln

Der Besteller muss die Ware sofort prüfen und beim Lieferanten allfällige Mängel bis spätestens drei Tage nach erfolgter Lieferung schriftlich rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Bei Bahnlieferungen hat der Besteller Beanstandungen direkt bei der Bahnverwaltung der Empfangsstation anzubringen (Tatbestandsaufnahme).

8. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt bzw. anderen, nicht von der LANDI Büren an der Aare und Umgebung zu vertretenden Umständen, ist die LANDI Büren an der Aare und Umgebung von seinen Lieferverpflichtungen vollständig entbunden. Unter diese Bestimmungen fallen insbesondere Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Kontingentierung, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von aussergewöhnlichen Lieferbehinderungen, sowie unerwarteter Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst.

9. Haftung

Die Haftung des Lieferanten wird im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen wegbedungen. Entsprechend haftet der Lieferant nur bei grobfahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen.

10. Zuteilungen bei Versorgungsschwierigkeiten

Bei Versorgungsschwierigkeiten ist der Lieferant berechtigt, die Zuteilung der Ware und die Belieferung des Bestellers und von anderen Abnehmern sowie die Bedürfnisbefriedigung im eigenen Betrieb nach freiem Ermessen vorzunehmen.

11. Besondere Bestimmungen für Grosskunden

Wird ein Kesselwagen nicht innerhalb einer Entladefrist von einem bzw. zwei Werktagen entladen, wird dem Kunden ab dem nächstfolgenden Tag eine Kesselwagenmiete gemäss den Ansätzen des Lieferanten belastet. Bei Nichteinhalten der Entladefrist werden auch allfällige in der Entladefrist liegende Wochenenden oder Feiertage belastet.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesen Fällen von den Vertragsparteien durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13. Vertragsänderungen

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei diese Regelung auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

14. Datenschutz

Die LANDI Büren an der Aare und Umgebung bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die betriebliche Sicherheit sowie die Rechnungsstellung benötigt werden. Die LANDI Büren an der Aare und Umgebung darf Daten für Marketingzwecke bearbeiten.

15. Verwendungsvorbehalt gemäss EZV

Heizöl: Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung wie z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet. Andere Ware: Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Vorbehältlich anders lautenden zwingenden Rechts, sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag das Gericht am Sitz von der LANDI Büren an der Aare und Umgebung ausschliesslich zuständig. Dieser Vertrag und alle daraus fliessenden Rechte und Pflichten der Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

(Ausgabe November 2018)

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